Zum 01.01.2015 wurde in Deutschland zum ersten Mal ein gesetzlicher Anspruch auf einen vorgeschriebenen Mindestlohn eingeführt. Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes ist der Mindestlohn bereits mehrfach gestiegen.
Aktueller Stand: Seit 01.01.2025 liegt der Mindestlohn bei 12,82 Euro pro Stunde. Am 01.01.2026 steigt er auf 13,90 Euro, und für 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro geplant.
Es gibt noch einige Branchen, wie zum Beispiel das Dachdeckerhandwerk oder auch die Gebäudereinigung, die eine abweichende Mindestlohnregelung haben. In Tarifverträgen sind teilweise auch andere Mindestlöhne enthalten, die Gültigkeit haben, ebenso haben Zeitarbeitskräfte einen höheren Mindestlohn.
Seit dem 01.01.2020 gilt auch für Auszubildende ein Mindestlohn.
Klar ist, dass der vorgeschriebene Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Allerdings wird das Thema etwas komplexer, wenn man darüber nachdenkt, wie viele verschiedene Lohnbestandteile es gibt, und sich fragt, welche Lohnbestandteile denn dort mitberücksichtigt werden dürfen und welche nicht. Auch muss man als Arbeitgeber genau hinsehen, für wen denn überhaupt ein Mindestlohn gilt. Da der Mindestlohn regelmäßig angepasst wird, müssen Arbeitgeber diesen immer im Blick haben, um ggf. Anpassungen vorzunehmen. Bei Verstößen drohen Arbeitgebern empfindliche Geldbußen.
In diesem Artikel möchte ich Dir einen Überblick über das Thema geben.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jede:r volljährige Arbeitnehmer:in einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dazu gehören auch Minijobber:innen, Werkstudent:innen und einige Arten von Praktikant:innen.
Ausdrücklich ausgenommen sind die folgenden Gruppen:
- Minderjährige, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung haben
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hier gilt ein gesonderter Mindestlohn)
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Selbstständige
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt (sofern sie in einer der Branchen mit einem gesonderten Mindestlohn arbeiten, gilt für sie der Branchenmindestlohn)
- Zudem gibt es noch einige Arten von Praktika (zum Beispiel Pflichtpraktika gemäß einer Studienordnung), die davon ausgenommen sind
Ausführliche Informationen über die Höhe des Mindestlohns und auch ein Klick-Tool zur Ermittlung der Mindestlohnpflicht bei Praktikant:innen findest du auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die entsprechenden Links findest du unter diesem Artikel. Auf meiner Seite findest du ebenfalls ausführliche Artikel zu den Themen Praktika. Minijob und der Beschäftigung von Studierenden.
Wie berechne ich aus dem Mindestlohn das richtige monatliche Gehalt?
Bei einem festen Gehalt pro Monat mit einer fixierten wöchentlichen Arbeitszeit ist die Berechnung relativ einfach: Man geht davon aus, dass ein Monat im Durchschnitt 4,35 Wochen hat. Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt dann das monatliche Mindest-Bruttogehalt.
4,333 x 40 Stunden x 12,82 Euro = 2.222 Euro (aufgerundet)
Bei einer geringeren Wochenarbeitszeit ist der Betrag entsprechend geringer. D.h. sogar ein:e ungelernte:r Praktikant:in kann bei einer 40-Stundenwoche 2.222 Euro brutto verdienen, sofern es sich um ein mindestlohnpflichtiges Praktikum handelt. Für die Berechnung des Mindestmonatsgehalts findet ihr ebenfalls ein Berechnungstool auf der Website des BMAS.
WICHTIG: Diese Berechnungsmethode kann nur verwendet werden, wenn ein Monatsgehalt vertraglich vereinbart ist. Ist ein Stundenlohn vereinbart, müssen genau die im jeweiligen Monat gearbeiteten Stunden bezahlt werden.
Welche Gehaltsbestandteile werden zur Berechnung herangezogen?
Nun gibt es aber Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum Grundgehalt noch verschiedene Zusatzleistungen zahlen. Einige dieser Leistungen können mit eingerechnet werden und müssen nicht auf den Mindestlohn draufgezahlt werden. Das sind bestimmte Tätigkeitszulagen, sofern sie pro Stunde gezahlt werden, auch Aufwandserstattungen, die Arbeitnehmende normalerweise selbst tragen müsste. Auch Sonn- und Feiertagszuschläge oder auch Kost und Logis bei Saisonarbeiter:innen kann dort ggf. mit eingerechnet werden. Dies muss im Einzelfall sehr genau geprüft werden. Hierzu finden sich auf den Seiten des BMAS weitere Informationen.
Nicht eingerechnet werden zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen, Nachtschichtzuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und bestimmte andere Zulagen. Diese müssen zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden.
Diese Fragestellungen treten natürlich immer nur dort auf, wo genau der Mindestlohn gezahlt wird oder nur leicht darüber. Es macht bei derartigen Fragestellungen Sinn, eine Arbeitsrechtskanzlei mit der Prüfung zu beauftragen, um nicht unbeabsichtigt unter dem Mindestlohn zu zahlen.
Auf welche Mitarbeitendengruppen muss ein Arbeitgeber besonders achten, wenn der Mindestlohn steigt?
- Minijobber:innen dürfen ab dem 01.01.2026 im Monat 603 EUR verdienen. Die Minijob-Grenze wird inzwischen analog zum Mindestlohn angepasst, so dass ihr hier lediglich den Stundenlohn anpassen müsst, sofern ihr genau den Mindestlohn zahlt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann unverändert bleiben. Zahlt ihr deutlich über dem Mindestlohn, ist keine Aktivität erforderlich.
- Praktikant:innen, die dem Mindestlohngesetz unterliegen, werden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr, als Mindestlohn verdienen. Somit muss bei ihnen darauf geachtet werden, den Stundenlohn entsprechend anzuheben.
- Gleiches gilt bei normalen Arbeitnehmenden und Werkstudent:innen, die genau den Mindestlohn verdienen.
- Zudem sind Arbeitgeber ebenfalls verantwortlich dafür, dass die dort beschäftigten Zeitarbeitskräfte mindestens den gültigen Mindestlohn der Zeitarbeitsbranche verdienen. Sie müssen also die Zeitarbeitsfirma entsprechend kontrollieren.
- Wenn ihr Mitarbeitende habt, die rein nach Leistung (z.B. nach Stückzahl) vergütet werden, müssen diese immer ihre Arbeitszeit erfassen und ihr müsst sicherstellen, dass sie unabhängig von der erbrachten Leistung mindestens den Mindestlohn pro Stunde erhalten.
Unten findest du noch einige wichtige Links des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Bei Unsicherheiten, ob der gezahlte Lohn den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht, sollte immer ein:e Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht zurate gezogen werden.
Fazit
Die Mindestlöhne werden auch in Zukunft regelmäßig steigen, somit müssen alle Arbeitgeber sorgfältig darauf achten, diese einzuhalten. Verstöße können zu aufwändigen Kontrollen durch die Zollbehörden führen (das kann bis zur Hausdurchsuchung gehen). Empfindliche Geldstrafen können die Folge sein. Nehmt dieses Thema also ernst