Zum 01.01.2015 wurde in Deutschland zum ersten Mal ein gesetzlicher Anspruch auf einen vorgeschriebenen Mindestlohn eingeführt. Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes ist der Mindestlohn bereits mehrfach gestiegen. Der nächste Anstieg erfolgt am 01.10.2022. Dann beträgt der allgemeine Mindestlohn 12 Euro brutto die Stunde.
Es gibt noch einige Branchen, wie zum Beispiel das Dachdeckerhandwerk oder auch die Gebäudereinigung, die eine abweichende Mindestlohnregelung haben. In Tarifverträgen sind teilweise auch andere Mindestlöhne enthalten, die Gültigkeit haben, ebenso haben Zeitarbeitskräfte einen höheren Mindestlohn.
Seit dem 01.01.2020 gilt auch für Auszubildende ein Mindestlohn.
Klar ist, dass der vorgeschriebene Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Allerdings wird das Thema etwas komplexer, wenn man darüber nachdenkt, wie viele verschiedene Lohnbestandteile es gibt und sich fragt, welche Lohnbestandteile denn dort mitberücksichtigt werden dürfen und welche nicht. Auch muss man als Arbeitgeber genau hinsehen, für wen denn überhaupt ein Mindestlohn gilt. Da der Mindestlohn regelmäßig angepasst wird, müssen Arbeitgeber diesen immer im Blick haben, um ggf. Anpassungen vorzunehmen. Bei Verstößen drohen Arbeitgebern empfindliche Geldbußen.
In diesem Blog-Artikel möchte ich Dir einen Überblick über das Thema geben. Wenn Du im Personalwesen arbeitest und die unten angesprochenen Mitarbeitenden-Gruppen in Deinem Unternehmen beschäftigt sind, solltest Du unbedingt tiefer in die Thematik einsteigen.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jede:r volljährige Arbeitnehmer:in einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dazu gehören auch Minijobber:innen, Werkstudent:innen und einige Arten von Praktikant:innen.
Ausdrücklich ausgenommen sind die folgenden Gruppen:
- Minderjährige, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung haben
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hier gilt ein gesonderter Mindestlohn)
- ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
- Selbstständige
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt (sofern sie in einer der Branchen mit einem gesonderten Mindestlohn arbeiten, gilt für sie der Branchenmindestlohn)
- Zudem gibt es noch einige Arten von Praktika (zum Beispiel Pflichtpraktika gemäß einer Studienordnung), die davon ausgenommen sind
Ausführliche Informationen über die Höhe des Mindestlohns und auch ein Klick-Tool zur Ermittlung der Mindestlohnpflicht bei Praktikant:innen findest du auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die entsprechenden Links findest du unten in diesem Blog-Artikel.
Wie berechne ich aus dem Mindestlohn das richtige monatliche Gehalt?
Bei einem festen Gehalt pro Monat mit einer fixierten wöchentlichen Arbeitszeit ist die Berechnung relativ einfach: Man geht davon aus, dass ein Monat im Durchschnitt 4,35 Wochen hat. Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt dann das monatliche Mindest-Bruttogehalt.
4,35 x 40 Stunden x 12 Euro = 2.088 Euro
Bei einer geringeren Wochenarbeitszeit entsprechend geringer. D.h. sogar ein:e ungelernte:r Praktikant:in kann bei einer 40-Stundenwoche 2.080 Euro brutto verdienen, sofern es sich um ein mindestlohnpflichtiges Praktikum handelt. Für die Berechnung des Mindestmonatsgehalts findet ihr ebenfalls ein Berechnungstool auf der Website des BMAS. Nicht wundern, dort wird mit einer leicht geringeren durchschnittlichen Wochenzahl gerechnet, sodass dort nur 2.080 Euro herauskommen. Ich würde zur Sicherheit dennoch mit 2.088 Euro rechnen.
WICHTIG: Diese Berechnungsmethode kann nur verwendet werden, wenn ein Monatsgehalt vertraglich vereinbart ist. Ist ein Stundenlohn vereinbart, müssen genau die im jeweiligen Monat gearbeiteten Stunden bezahlt werden.
Welche Gehaltsbestandteile werden zur Berechnung herangezogen?
Nun gibt es aber Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum Grundgehalt noch verschiedene Zusatzleistungen zahlen. Einige dieser Leistungen können mit eingerechnet werden und müssen nicht auf den Mindestlohn draufgezahlt werden. Das sind bestimmte Tätigkeitszulagen, sofern sie pro Stunde gezahlt werden, auch Aufwandserstattungen, die Arbeitnehmende normalerweise selbst tragen müsste. Auch Sonn- und Feiertagszuschläge oder auch Kost und Logis bei Saisonarbeiter:innen kann dort ggf. mit eingerechnet werden. Dies muss im Einzelfall sehr genau geprüft werden. Hierzu finden sich auf den Seiten des BMAS weitere Informationen.
Nicht eingerechnet werden zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen, Nachtschichtzuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und bestimmte andere Zulagen. Diese müssen zusätzlich zum Mindestlohn gezahlt werden.
Diese Fragestellungen treten natürlich immer nur dort auf, wo genau der Mindestlohn gezahlt wird oder nur leicht darüber. Es macht bei derartigen Fragestellungen Sinn, eine Arbeitsrechtskanzlei mit der Prüfung zu beauftragen, um nicht unbeabsichtigt unter dem Mindestlohn zu zahlen.
Auf welche Mitarbeitendengruppen muss ein Arbeitgeber besonders achten, wenn der Mindestlohn steigt?
- Minijobber:innen dürfen derzeit nur maximal 450 Euro monatlich verdienen, ab dem 01.10.2022 steigt diese Grenze auf 520 Euro pro Monat. Wenn also Minijobber:innen genau den Mindestlohn verdienen und dieser steigt, muss geprüft werden, ob möglicherweise die Arbeitszeit pro Monat abgesenkt werden muss, um den Höchstbetrag nicht zu überschreiten.
- Praktikant:innen, die dem Mindestlohngesetz unterliegen, werden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr, als Mindestlohn verdienen. Somit muss bei ihnen darauf geachtet werden, den Stundenlohn entsprechend anzuheben.
- Gleiches gilt bei normalen Arbeitnehmenden und Werkstudent:innen, die genau den Mindestlohn verdienen.
- Zudem sind Arbeitgeber ebenfalls verantwortlich dafür, dass die dort beschäftigten Zeitarbeitskräfte mindestens den gültigen Mindestlohn der Zeitarbeitsbranche verdienen. Sie müssen also die Zeitarbeitsfirma entsprechend kontrollieren.
Unten findest du noch einige wichtige Links des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Bei Unsicherheiten, ob der gezahlte Lohn den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entspricht, sollte immer ein:e Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht zurate gezogen werden.